Antwort FAQ Balkon-PV-Anlagen
Zähler / Messeinrichtung
Welche Rechtsfolgen drohen bei Pflichtverstößen im Rahmen der Mitteilungspflichten?
Registrieren Anlagenbetreiber ihre Balkon-PV-Anlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig im Marktstammdatenregister, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (vgl. § 21 Nr. 1 MaStRV). Außerdem wird der finanzielle Anspruch nach dem EEG – soweit dieser überhaupt in Anspruch genommen wird – für die Dauer des Pflichtverstoßes nicht fällig. Das heißt, die Zahlung der finanziellen Förderung nach dem EEG kann ausgesetzt werden, bis die ordnungsgemäße Registrierung erfolgt ist (vgl. § 23 Abs. 1 MaStRV).
Verstößt ein Anlagenbetreiber gegen seine Mitteilungspflicht aus § 71 EEG, wird der Anspruch auf finanzielle Förderung, soweit er geltend gemacht wird, ebenfalls nicht fällig; entsprechendes gilt für Abschläge hierauf (vgl. § 26 Abs. 2 EEG). Auch droht dann eine Strafzahlung (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG).