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Antwort FAQ Balkon-PV-Anlagen

Registrierungs- und Mitteilungspflichten

Werden mehrere Balkon-PV-Anlagen bei der Bestimmung der Leistungsgrenzen zusammengerechnet?

Vereinfachend kann man sagen, dass die Leistungen aller Balkon-PV-Anlagen einer Entnahmestelle zusammengerechnet werden und dass dies sowohl mit Blick auf die Bestimmungen des EEG als auch der VDE-Anwendungsregel 4105 gilt (vgl. § 3 Nr. 43 EEG).

Betreibt ein und derselbe Anschlussnutzer mehrere Balkon-PV-Anlagen im Rahmen des gleichen Anschlussnutzungsverhältnisses (z. B. eine Balkon-PV-Anlage am Nord- und eine am Südbalkon), dann sind die Leistungen der jeweiligen Module zusammenzurechnen. Überschreitet die so ermittelte Summe eine Scheinleistung von 600 VA, kann das vereinfachte Inbetriebsetzungsverfahren nach der VDE-Anwendungsregel 4105 nicht mehr in Anspruch genommen werden. Überschreitet die so ermittelte Summe auch noch eine installierte Leistung von 2 kW und eine Wechselrichterleistung von 800 VA, können auch die Privilegierungen nach dem EEG (z. B. Verzicht auf den Netzanschlussprozess nach dem EEG) nicht mehr in Anspruch genommen werden.

In anderen Fällen, z. B. wenn zwei Nachbarn zweier Einfamilienhäuser oder zwei Mieter zweier nebeneinander liegender Wohnungen jeweils eigene Balkon-PV-Anlagen betreiben, findet eine Zusammenfassung der Leistungen der Anlagen weder mit Blick auf das EEG noch mit Blick auf die VDE-Anwendungsregel 4105 statt. Die Balkon-PV-Anlagen der Nachbarn sind dann jeweils einzeln zu betrachten, so dass die Erleichterungen des EEG sowie aus der VDE-Anwendungsregel 4105 durch jeden Nachbarn/Mieter in Anspruch genommen werden können – wenn deren jeweilige weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

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