Antwort FAQ Balkon-PV-Anlagen
Registrierungs- und Mitteilungspflichten
Was gilt bei einem Zubau einer Balkon-PV-Anlage zu einer bereits bestehenden Balkon-PV-Anlage?
Ein solcher Zubau ist nicht per se unzulässig.
Führt der Zubau allerdings dazu, dass die Leistungsgrenzen des EEG (maximal 2 kW installierte Leistung und 800 VA Wechselrichterleistung) und/oder der VDE-Anwendungsregel 4105 (maximal 600 VA) überschritten werden, verliert der Anlagenbetreiber grundsätzlich die Möglichkeit, die Privilegierungen für Balkon-PV-Anlagen in Anspruch zu nehmen. Ob der Verlust der Privilegierung für die beiden Balkon-PV-Anlagen insgesamt gilt oder nur für die zugebaute Balkon-PV-Anlage, lässt sich nicht pauschal beantworten.
Beispiel 1: Eine erste Balkon-PV-Anlage ist – rechtmäßig – ohne Durchführung des Netzanschlussprozesses nach EEG angeschlossen worden. Nun kommt eine zweite Balkon-PV-Anlage an der gleichen Entnahmestelle hinzu. Dadurch werden erstmals die vorstehenden Leistungsgrenzen überschritten. In diesem Fall ist der Netzanschlussprozess nach EEG nur für die neue Balkon-PV-Anlage durchzuführen. Denn die erste Balkon-PV-Anlage ist bereits angeschlossen.
Beispiel 2: Sachverhalt wie oben. Der bereits in Anspruch genommene vereinfachte Netzanschlussprozess nach der VDE-Anwendungsregel 4105 bleibt für die erste Balkon-PV-Anlage unberührt. Nur für die zugebaute zweite Balkon-PV-Anlage muss ein weiterer „normaler“ Netzanschlussprozess nach der VDE-Anwendungsregel 4105 durchgeführt werden; ein weiterer vereinfachter Netzanschlussprozess kommt insoweit nicht in Frage, da die dafür erforderliche Leistungsgrenze überschritten wird.
Beispiel 3: Befindet sich auf dem gleichen Grundstück eine weitere 10 kW-PV-Anlage, die – mit den beiden Balkon-PV-Anlagen – innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden ist, sind die Leistungen der insgesamt drei Anlagen für die Ermittlung des Vergütungsanspruchs nach dem EEG zusammenzurechnen. Vor dem Zubau der zweiten Balkon-PV-Anlage war die Leistung der ersten Balkon-PV-Anlage dagegen gar nicht zu berücksichtigen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 5 EEG).