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Antwort FAQ Balkon-PV-Anlagen

Registrierungs- und Mitteilungspflichten

Was gilt beim Zubau einer Balkon-PV-Anlage zu einer auf dem gleichen Grundstück bereits bestehenden (Nicht-Balkon-)PV-Anlage oder umgekehrt?

Das ist leider nicht ganz eindeutig gesetzlich geregelt. Im Regelfall wird man jedoch annehmen können, dass Balkon-PV-Anlage und (Nicht-Balkon-)PV-Anlage keinen Einfluss aufeinander haben. Konkret bedeutet das, dass die Balkon-PV-Anlage auch nach einem entsprechenden Zubau Balkon-PV-Anlage bleibt und, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, weiterhin die Privilegierungen für Balkon-PV-Anlagen in Anspruch nehmen kann.

Beispiel 1: Es besteht eine Balkon-PV-Anlage mit einer installierten Leistung sowie einer Wechselrichterleistung von 800 Watt hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers; die Anlage ist der Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Errichtet der Anlagenbetreiber später auf dem gleichen Grundstück eine (Nicht-Balkon-)PV-Anlage mit einer installierten Leistung von 10 kW, verliert die Balkon-PV-Anlage weder ihren Status als Balkon-PV-Anlage noch die entsprechenden möglichen Privilegierungen.

Beispiel 2: Es besteht eine (Nicht-Balkon-)PV-Anlage mit einer installierten Leistung von 10 kW. Errichtet der Anlagenbetreiber auf dem gleichen Grundstück eine Balkon-PV-Anlage mit einer installierten Leistung sowie einer Wechselrichterleistung von 800 Watt und ordnet er sie der Veräußerungsform der unentgeltlichen Abnahme zu, kann sie von den Privilegierungen für Balkon-PV-Anlagen profitieren. Insbesondere ist die Durchführung des Netzanschlussprozesses nach EEG hierfür nicht erforderlich.

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