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Antworten FAQ § 14a EnWG

Rechtlich / Teilnahmeverpflichtung der Betreiber einer steuVE

Kann ein Betreiber einer steuVE auch weiterhin an einer wettbewerblichen Vermarktung von Lasten teilnehmen (z. B. Flexibilitätsmarkt)?

Ja. Grundsätzlich gilt, dass eine freiwillige Vermarktung der Flexibilität von steuVE dem jeweili-gen Betreiber einer steuVE abseits des Regelungsbereiches der Festlegungen weiterhin mög-lich sind. Die Teilnahmepflicht an der netzorientierten Steuerung oder einer im Einzelfall erforderlichen Steuerungsmaßnahme sind kein Beleg für einen dauerhaften Engpass. Solange keine Steuerung durch den Netzbetreiber angefordert ist und andauert, kann der Betreiber einer steuVE seine steuVE anderweitig vermarkten.

Der Betreiber einer steuVE hat jedoch sicherzustellen, dass dem Abrufsignal zur Leistungsreduzierung nach § 14a EnWG stets Vorrang eingeräumt wird. Dies muss nicht nur technisch sichergestellt werden, sondern bedarf auch einer Absprache mit dem Poolbetreiber oder einer ausreichenden Dimensionierung des Regelreservepools.

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