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Antworten FAQ § 14a EnWG

Allgemeine Informationen / Voraussetzungen und Durchführung der netzorientierten Steuerung

Wonach richtet sich die Ausstattung der Messtelle mit den erforderlichen Mess- und Steuerungseinrichtungen?

Die Abwicklung der Ausstattung der steuVE mit den erforderlichen Mess- und Steuerungseinrichtungen richtet sich insbesondere nach den Vorschriften des EnWG und des MsbG. Es ist die Pflicht des Betreibers einer steuVE, dass die für das Mess- bzw. Steuerungskonzept erforderlichen technischen Einrichtungen eingebaut werden und jederzeit technisch betriebsbereit sind. Die Kosten dafür trägt er selbst. Der Betreiber einer steuVE erfüllt seine Pflicht bereits durch die Beauftragung entweder des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers, entsprechende Mess- und Steuerungstechnik einzubauen. Der Einbau der erforderlichen Mess- und Steuerungstechnik stellt eine notwendige Zusatzleistung nach § 34 Abs. 2 MsbG dar, welche sowohl durch den Betreiber einer steuVE direkt oder durch den Netzbetreiber im Namen und auf Kosten des Betreibers einer steuVE beauftragt werden kann.

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