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Antworten FAQ § 14a EnWG

Rechtlich / Übergangsvorschriften und Bestandsschutzregelungen

Ist ein freiwilliger Wechsel in das neue Prozessregime möglich? Wenn ja: welche Konsequenzen sind daran geknüpft?

Auf Wunsch des Betreibers einer steuVE ist ein früherer, unumkehrbarer freiwilliger Wechsel einer Bestandsanlage in das neue Regime jederzeit möglich. Ein solcher freiwilliger Wechsel in das neue Steuerungsregime ist auch bei Bestandsanlagen möglich, denen noch keine Netzentgeltreduzierung gewährt worden ist und die damit grundsätzlich dauerhaften Bestandsschutz hätten. Lediglich Nachtspeicherheizungen können nicht wechseln. Die Entscheidung des vorzeitigen Wechsels ist verbindlich. Ein Zurückwechseln ist dann nicht mehr möglich.


Der freiwillige (frühere) Wechsel in das Regime der netzorientierten Steuerung steht nur dem Betreiber einer steuVE offen; der Netzbetreiber kann dem Betreiber einer steuVE nicht vorgeben, dass dieser mit seiner steuVE früher in das Zielmodell wechselt. Die Bestandsanlagen dürfen durch den Netzbetreiber also erst zum 01.01.2029 in die netzorientierte Steuerung überführt werden, es sei denn, der Betreiber einer steuVE selbst möchte vorher wechseln.

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