Antworten FAQ § 14a EnWG
Rechtlich / Teilnahmeverpflichtung der Betreiber einer steuVE
Welche steuVE unterfallen ausnahmsweise nicht der Pflicht zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung?
Von der Teilnahmepflicht werden die folgenden Anlagen nicht erfasst:
- Nicht-öffentlich zugängliche (private) Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Abs. 1 und 5a StVO Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen (z. B. Polizei und Feuerwehr);
- Wärmepumpenheizungen und Klimaanlagen, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro-, oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur (etwa Krankenhäuser) dienen;
- steuVE, die zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.12.2026 in Betrieb genommen werden, die nachweislich technisch nicht gesteuert werden können und deren Steuerungsfähigkeit auch nicht mit vertretbarem technischem Aufwand hergestellt werden kann.