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Antworten FAQ § 14a EnWG

Rechtlich / Teilnahmeverpflichtung der Betreiber einer steuVE

Welche steuVE unterfallen ausnahmsweise nicht der Pflicht zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung?

Von der Teilnahmepflicht werden die folgenden Anlagen nicht erfasst:

  • Nicht-öffentlich zugängliche (private) Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Abs. 1 und 5a StVO Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen (z. B. Polizei und Feuerwehr);
  • Wärmepumpenheizungen und Klimaanlagen, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro-, oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur (etwa Krankenhäuser) dienen;
  • steuVE, die zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.12.2026 in Betrieb genommen werden, die nachweislich technisch nicht gesteuert werden können und deren Steuerungsfähigkeit auch nicht mit vertretbarem technischem Aufwand hergestellt werden kann.
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