Antworten FAQ § 14a EnWG
Allgemeine Informationen / Voraussetzungen und Durchführung der netzorientierten Steuerung
Durch wen kann die Beauftragung der Zusatzleistung „Ausstattung der steuVE mit der erforderlichen Mess- und Steuerungstechnik“ erfolgen?
Die Beauftragung des Messstellenbetreibers kann zum einen durch den Betreiber einer steuVE selbst erfolgen. Alternativ dazu besteht für den Betreiber einer steuVE die Möglichkeit, dass er den Netzbetreiber mit der Herstellung der Steuerbarkeit beauftragt, sodass dieser im Namen und auf Kosten des Betreibers einer steuVE den Messstellenbetreiber mit der Zusatzleistung beauftragen würde. Durch beide Wege erfüllt der Betreiber einer steuVE seine Pflicht zur Her-stellung der Steuerungsanbindung.
Die Bestellung von Zusatzleistungen nach Novellierung des MsbG erfolgt auf Grundlage eines Rahmenvertrags, der die grundsätzlichen Rechte und Pflichten bei Bestellung und Erbringung von Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2, 3 MsbG regelt (Messstellenvertrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MsbG) und einer darauf aufbauenden Bestellung, Abrechnung und Kündigung der Zusatzleistung. Letzteres kann entweder über die Marktkommunikation oder durch den Abschluss eines Einzelvertrags zum Rahmenvertrag erfolgen.