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Antworten FAQ § 14a EnWG

Rechtlich / Übergangsvorschriften und Bestandsschutzregelungen

Was gilt für Bestandsanlagen, an denen bauliche Änderungen im Rahmen einer Modernisierung vorgenommen werden?

Die Bundesnetzagentur hat in ihren FAQ deutlich gemacht, dass Bestandsanlagen durch bauliche Änderungen ihren Bestandsschutz verlieren und faktisch als Neuanlagen zu bewerten sein können. Denn der Bestandsschutz ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur objektbezogen und beziehe sich deswegen lediglich auf die ursprüngliche Anlage in ihrer ursprünglichen Form.

Bei der Bewertung von durch Modernisierungsmaßnahmen veränderte steuVE komme es darauf an, ob die bauliche Änderung zu einer wesentlichen Änderung führe. Eine wesentliche Änderung liege vor, wenn

  • der Zweck der steuVE wesentlich geändert wird, insbesondere wenn die Leistungsmerkmale durch eine Modernisierungsmaßnahme stark verändert werden. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn ein Speicher nach dem Umbau eine wesentlich stärkere Leistung erbringt oder eine deutlich erhöhte Kapazität erhält,
  • die veränderte steuVE durch die Maßnahme als etwas anderes und nicht mehr als die ursprüngliche Bestandsanlage anzusehen ist,
  • es sich bei dem Austausch nicht nur um eine unwesentliche, verschleißbedingte Reparaturmaßnahme handelt, die als eng begrenzte kleinere Modifizierung anzusehen ist.

Die Bundesnetzagentur hat in dem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des Marktstammdatenregisters unabhängig davon gelten. Eine steuVE verliere den Bestandsschutz ebenfalls in dem Fall, dass ein Austausch der steuVE durch ein neues Modell erfolge. Dies gelte aufgrund der Objektbezogenheit des Bestandsschutzes auch dann, wenn es sich bei der neuen steuVE um das gleiche Modell handelt. 

Durch den Wegfall des Bestandsschutzes wird der Betreiber der steuVE zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung verpflichtet und muss damit sämtlichen Verpflichten aus den Festlegungen nachkommen.

 

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