Antworten FAQ § 14a EnWG
Voraussetzungen / Begriffsbestimmungen
Welche Anlagen fallen unter den Begriff der steuVE im Sinne der Festlegungen?
Die neuen Regelungen gelten (nur) für steuVE. Erfasst werden die folgenden Anlagekategorien:
- Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlicher Ladepunkt i. S. d. § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung ist (z. B. private Wallbox);
- Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe);
- Anlage zur Raumkühlung (z. B. Klimaanlagen);
- Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung).
Wenn diese Anlagen eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW aufweisen und über einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) verfügen, fallen sie unter den Begriff der steuVE.
Zu beachten ist zudem der Sonderfall der Anlagenzusammenfassung mehrerer kleinerer Einzel-anlagen hinter demselben Netzanschlusspunkt
Der normale Haushaltsverbrauch wird jedenfalls nicht erfasst.