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Antworten FAQ § 14a EnWG

Voraussetzungen / Begriffsbestimmungen

Welche Anlagen fallen unter den Begriff der steuVE im Sinne der Festlegungen?

Die neuen Regelungen gelten (nur) für steuVE. Erfasst werden die folgenden Anlagekategorien:

  • Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlicher Ladepunkt i. S. d. § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung ist (z. B. private Wallbox);
  • Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe);
  • Anlage zur Raumkühlung (z. B. Klimaanlagen);
  • Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung).

Wenn diese Anlagen eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW aufweisen und über einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) verfügen, fallen sie unter den Begriff der steuVE.

Zu beachten ist zudem der Sonderfall der Anlagenzusammenfassung mehrerer kleinerer Einzel-anlagen hinter demselben Netzanschlusspunkt

Der normale Haushaltsverbrauch wird jedenfalls nicht erfasst.

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