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Antworten FAQ § 14a EnWG

Voraussetzungen / Begriffsbestimmungen

Welche Besonderheiten gelten für Nachtstromspeicherheizungen?

Nachtstromspeicherheizung wurden – anders als in § 14a Abs. 3 EnWG – in der BK6-Festlegung nicht als steuVE definiert. Betreiber von Nachtstromspeicherheizungen sind damit nicht ver-pflichtet, an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen. Hat ein Netzbetreiber in der Vergan-genheit für Nachtstromspeicherheizungen eine Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG a. F. gewährt, gilt ausnahmsweise das bisher Vereinbarte hinsichtlich der Ausführung der Steuerung dauerhaft und uneingeschränkt fort. Das heißt, die Netzentgeltreduzierung kann wie bisher wei-tergelebt werden. Ein Wechsel in das Zielmodell der netzorientierten Steuerung erfolgt bei Nachtstromspeicherheizungen nicht.

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