Antworten FAQ § 14a EnWG
Rechtlich / Zivilrechtlicher Vertrag
Kann die § 14a-Vereinbarung durch eine Person geschlossen werden, die nicht zugleich der Betreiber einer steuVE ist?
Ja, soweit ein Auftrag des Betreibers einer steuVE und eine Vertretungsbefugnis / Vollmacht vorliegt, kann eine dritte Person (z. B. der Installateur) die § 14a-Vereinbarung in Vertretung für den Betreiber einer steuVE abschließen. Das bedeutet, dass ein Installateur beim Netzanschlussprozess und Abschluss der § 14a-Vereinbarung eine entsprechende Vollmacht nachweisen muss.