Zum Hauptinhalt springen

Antworten FAQ § 14a EnWG

Allgemeine Informationen / Voraussetzungen und Durchführung der netzorientierten Steuerung

Welche Pflichten treffen den Betreiber einer steuVE im Rahmen der Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs?

Betreiber einer steuVE treffen im Rahmen der Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs die folgenden Pflichten:

  • Mitteilung der Inbetriebnahme einer neu errichteten steuVE gegenüber dem Netzbetreiber (§ 19 Abs. 2 NAV);
  • Abschluss einer § 14a-Vereinbarung mit dem Netzbetreiber;
  • Auswahl für jede steuVE, ob Direktansteuerung oder Steuerung mittels Energie-Management-System;
  • Sicherstellung, dass die für das Mess- bzw. Steuerungskonzept erforderlichen technischen Einrichtungen eingebaut werden und jederzeit technisch betriebsbereit sind;
  • Sicherstellung der unverzüglichen Umsetzung des Steuerbefehls durch Anpassung der Fahrweise der Anlage;
  • Sicherstellung, dass der vorgegebene netzwirksame Leistungsbezug nicht überschritten wird;
  • Sicherstellung, dass im Fall konkurrierender Anforderungen mit anderweitigen Steuerungsmaßnahmen, insbesondere marktlicher Laststeuerung, dem Steuerbefehl des Netzbetreibers stets Vorrang eingeräumt wird;
  • Spätestens ab dem 01.03.2025 interne Dokumentation, dass die vorgegebene Leistungsreduzierung „in geeigneter Weise im Einzelfall“, d. h. abhängig von der Art der Steuerung sowie der eingesetzten Technik und Anbindung der Anlage, wirksam umgesetzt wird. Die Daten sind zwei Jahre vorzuhalten und der Bundesnetzagentur oder auf Verlangen des Netzbetreibers im Fall berechtigter Zweifel vorzulegen;
  • Mitteilung einer geplanten leistungswirksamen Änderung oder Außerbetriebnahme einer steuVE an den Netzbetreiber.
Zurück