Antworten FAQ § 14a EnWG
Allgemeine Informationen / Voraussetzungen und Durchführung der netzorientierten Steuerung
Sind bei der Ausstattung der Messtelle mit Mess- und Steuerungseinrichtungen Umsetzungsoptionen denkbar und vorgesehen, die nicht den Einbau eines intelligenten Messsystems voraussetzen?
Bei steuVE nach § 14a EnWG handelt es sich um einen Pflichteinbaufall eines intelligenten Messsystems im Rahmen des verpflichtenden Rollouts durch den Messstellenbetreiber (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 MsbG). Im Sinne der Festlegung umfassen technische Einrichtungen perspektivisch insbesondere das intelligente Messsystem und eine damit verbundene Steuerungseinrichtung. Sobald die steuVE mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet worden ist, muss die Steuerung über das SMGW erfolgen, es sei denn die Ausstattung erfolgte im Rahmen des sog. agilen Rollouts gemäß § 31 MsbG.
Dies bedeutet gleichzeitig aber nicht, dass die Neuregelungen zu § 14a EnWG und damit ein-hergehend insbesondere der Grundsatz des sichergestellten Netzanschlusses und der Netzent-geltreduzierung zugunsten des Betreibers einer steuVE erst ab Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem zur Anwendung kommt. Vielmehr gelten diese ab dem 01.01.2024 und sind von dem tatsächlichen Einbau der erforderlichen Mess- und Steuerungseinrichtung unabhängig. Die Beauftragung des Messstellenbetreibers mit den Zusatzleistungen reicht aus, um als Betreiber einer steuVE das reduzierte Netzentgelt zu erhalten.
Solange keine einheitlichen Vorgaben bzw. eine Standardisierung seitens des Messstellenbetreibers bei zu verbauender Mess- und Steuerungstechnik gemacht wurden, ist es Aufgabe des jeweiligen Messstellenbetreibers, jeweils passende Steuerungstechnik bereitzustellen, die eine Ansteuerung der steuVE ermöglicht. Bei drohenden Überlastungen des betroffenen Netzbereichs, kann übergangsweise auch ältere Steuerungstechnik (z. B. Rundsteuerempfänger, Zeitschaltuhren) eingesetzt werden. Diese Technik muss nicht an ein intelligentes Messsystem angebunden sein.
Zudem hat ein Netzbetreiber, bei dem die Voraussetzungen für die Durchführung der netzorien-tierten Steuerung noch nicht gegeben sind, übergangsweise bis längstens 31.12.2028 die Mög-lichkeit, vom Einsatz einer präventiven Steuerung Gebrauch zu machen.