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Antworten FAQ § 14a EnWG

Allgemeine Informationen / Voraussetzungen und Durchführung der netzorientierten Steuerung

Wann ist eine separate Messung des Verbrauchs einer steuVE erforderlich?

Die Erforderlichkeit einer separaten Messung des Verbrauchs einer steuVE könnte sich beispielsweise aufgrund der BK8-Vorgaben (Wahl von Entgeltmodul 2 i. R. d. Netzentgeltreduzierung) und/oder zur Erlangung von Vergünstigungen bei Umlagen und Konzessionsabgabe ergeben.

In diesem Zusammenhang hervorzuheben ist insbesondere die Privilegierung bestimmter (nicht aller!) steuVE bei der KWKG- und der Offshore-Netz-Umlage: Das ENFG sieht bei bidirektional betriebenen Stromspeichern und Ladepunkten für E-Mobile eine vollständige Umlagebefreiung für den Strom vor, der zwischengespeichert und zurück in das Netz der allgemeinen Versorgung gespeist wird (§ 21 EnFG), sowie für den Stromverbrauch in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe, wenn diese „über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbundenen ist“ (§ 22 EnFG). Insofern ist zu beachten, dass wohl nur (eine oder mehrere) Wärmepumpe(n), nicht aber auch andere steuVE, hinter dem Zähler liegen dürfen, um sicherzustellen, dass nur die Strom-menge von dem Privileg profitiert, die für den Betrieb der Wärmepumpe bzw. der Ladeinfrastruktur genutzt wird.

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