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Antworten FAQ § 14a EnWG

Allgemeine Informationen / Voraussetzungen und Durchführung der netzorientierten Steuerung

Darf ein Betreiber seine steuVE zu bestimmten Zeiten gar nicht mehr nutzen, weil der Netzbetreiber diese komplett abschaltet?

Nein, der Eintritt dieses Szenarios ist nicht zugelassen. Ein Netzbetreiber ist nicht berechtigt, die steuVE vollständig abzuregeln. Er ist überhaupt nur in eng begrenzten Sondersituationen berechtigt, den Strombezug einzuschränken. Um den Betreiber einer steuVE dabei möglichst wenig einzuschränken, darf die Reduzierung nur im notwendigen Umfang erfolgen. Sie muss nach Intensität und zeitlicher Dauer und unter diskriminierungsfreier Heranziehung aller im betref-fenden Netzbereich angeschlossenen teilnahmeverpflichteten steuVE vor allem erforderlich sein, um eine Gefährdung oder Störung des Netzes zu verhindern oder zu beseitigen. Dabei muss stets ein Mindestbezug gewährleistet sein (die sog. Mindestbezugsleistung). Die Min-destbezugsleistung liegt im Regelfall bei 4,2 kW. Damit bleibt eine steuVE stets betriebsfähig.

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