Antworten FAQ § 14a EnWG
Allgemeine Informationen / Voraussetzungen und Durchführung der netzorientierten Steuerung
Wie wird die Mindestbezugsleistung ermittelt?
Die konkrete Ermittlung der Mindestbezugsleistung hängt insbesondere von der Art der Ansteuerung (Direktansteuerung oder Steuerung mittels Energie-Management-System) ab.
Für jede steuVE mit Direktansteuerung beträgt die Mindestleistung 4,2 kW. Abweichend hiervon ergibt sich die Mindestleistung für jede Wärmepumpenheizung und Anlage zur Raumkühlung mit einer Netzanschlussleistung über 11 kW aus der Multiplikation der Netzanschlussleistung, der steuVE mit einem Skalierungsfaktor von 0,4.
Für alle steuVE, die gemäß Steuerung mittels Energie-Management-System angesteuert werden, ist die Mindestbezugsleistung unter Berücksichtigung eines angemessenen, von der Bundesnetzagentur jeweils festgelegten Gleichzeitigkeitsfaktors zu ermitteln. Dabei wird nach der Festlegung die Angemessenheit vermutet, wenn die Berechnung wie nachstehend erfolgt. Sollte die Bundesnetzagentur künftig eine andere Berechnung empfehlen, so ist diese geänderte Berechnung maßgeblich.
Sofern Wärmepumpenheizungen und Anlagen zur Raumkühlung mit einer Netzanschlussleistung über 11 kW Bestandteil der Steuerung mittels Energie-Management-System sind, ist zusätzlich der Skalierungsfaktor zur berücksichtigen und die Mindestbezugsleistung berechnet sich wie folgt:
Pmin,14a = Max(0,4 × PSumme WP, 0,4 × PSumme Klima) + (n(steuVE) - 1) × GZF × 4,2 kW
Ansonsten errechnet sich die Mindestbezugsleistung wie folgt:
Pmin,14a = 4,2 kW + (n(steuVE) - 1) × GZF × 4,2 kW
Dabei gilt:
- P(min, 14a) = Mindestleistung
- P(Summe WP) = Summe der Netzanschlussleistungen der Wärmepumpenheizun-gen
- P(Summe Klima) = Summe der Netzanschlussleistungen der Anlagen zur Raum-kühlung
- n(steuVE) = Anzahl aller steuVE, die mittels Energie-Management-System angesteuert werden
- GZF = anzuwendender Gleichzeitigkeitsfaktor; hier:
- GZF = 0,8 bei 2 steuVE,
- GZF = 0,75 bei 3 steuVE,
- GZF = 0,7 bei 4 steuVE,
- GZF = 0,65 bei 5 steuVE,
- GZF = 0,6 bei 6 steuVE,
- GZF = 0,55 bei 7 steuVE,
- GZF = 0,5 bei 8 steuVE,
- GZF = 0,45 bei 9 oder mehr steuVE.