Antworten FAQ § 14a EnWG
Rechtlich / Melde- und Informationspflichten
Wie erhält der Netzbetreiber Kenntnis über die in seinem Netzgebiet betriebenen steuVE?
Nach § 19 Abs. 2 NAV hat der Betreiber einer steuVE dem Netzbetreiber die technische Inbetriebnahme einer neuen steuVE im Voraus mitzuteilen. Zudem kann der Netzbetreiber nach § 20 NAV in den technischen Anschlussbedingungen den Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden. Welche Verbrauchseinrichtungen dies betrifft, kann durch den Netzbetreiber in den technischen An-schlussbedingungen näher bestimmt werden.
Für den Fall, dass ein Betreiber einer steuVE seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt, sind weder in der NAV noch in den Festlegungen der Bundesnetzagentur Rechtsfolgen geregelt. Im Konsultationsentwurf der Festlegung war die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 für den Betreiber einer steuVE für das Unterlassen der Anzeige einer dauerhaften Außerbetriebnahme vorgesehen. Die Regelung fehlt allerdings in der finalen Festlegung. Eine Regelung für das Unterlassen der Mitteilung einer Inbetriebnahme wurde nicht aufgenommen. Gegebenenfalls kann der Netzbetreiber aufgrund einer Lastgangmessung Rückschlüsse hinsichtlich eines Anschlusses einer steuVE ziehen, beispielsweise, wenn der Lastgang unter der Woche am Abend plötzlich beginnt und sehr viel höher liegt als bisher. Das könnte dafür sprechen, dass bei Rückkehr nach Hause nicht nur Haushaltsgegenstände genutzt werden, sondern zudem neu auch eine Wallbox angeschlossen ist, welche das Elektrofahrzeug lädt.