Antworten FAQ § 14a EnWG
Vorteile durch Netzentgeltreduzierung / Netzentgeltreduzierung
Gelten auch im Rahmen der Netzentgeltreduzierung Übergangsregelungen für Bestandsanlagen, denen bereits vor dem 01.01.2024 ein reduziertes Netzentgelt gewährt wurde?
Ja, für die Netzentgeltreduzierung gelten Übergangsregelungen spiegelbildlich zu den für Anla-gen geltenden Übergangsregelungen. Das bedeutet:
- steuVE im Sinne der Festlegungen:
Der Netzbetreiber hat ein reduziertes Netzentgelt bis längstens zum 31.12.2028 entsprechend des bisher angewendeten Vorgehens zu ermitteln, auszuweisen und mit dem Netznutzer abzurechnen (in der Vergangenheit haben Netzbetreiber für den Verbrauch von Verbrauchseinrichtungen einen reduzierten Arbeitspreis abgerechnet und häufig auf die Erhebung eines Grundpreises für eine separate Marktlokation verzichtet oder diesen zumindest reduziert). - Nachtstromspeicherheizungen:
Der Netzbetreiber hat für die Dauer des unver-änderten Betriebs entsprechend des bisher angewendeten Vorgehens zu ermitteln, auszuweisen und mit dem Netznutzer abzurechnen. Mit dem Austausch, dem Ersatz oder dem Umbau der Anlage endet allerdings der Bestandsschutz. - Verbrauchseinrichtungen, die keine steuVE im Sinne der Festlegung oder Nachtstromspeicherheizungen sind, denen aber eine individuelle Netzentgelt-reduzierung gewährt wurde:
Der Netzbetreiber hat ein reduziertes Netzentgelt bis längstens zum 31.12.2028 entsprechend des bisher angewendeten Vorgehens zu ermitteln, auszuweisen und mit dem Netznutzer abzurechnen. Auch hier dürfte gelten: Mit dem Austausch, dem Ersatz oder dem Umbau der Anlage endet allerdings der Bestandsschutz.